Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/6#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/6#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer
eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/6#abs-3 (3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten Arbeitnehmer:
Zusätzlich sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/6#abs-4 (4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/6#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/6#abs-6 (6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer einmal jährlich das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflichtbeiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/6#abs-7 (7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Beitragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Versicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich mitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.
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